UMWELTSCHUTZRECHT
Wieder gut machen

Versiegelte Böden, verbaute Flüsse, umstrittene Abschüsse geschützter Tiere – die Natur gerät durch wirtschaftliche Interessen und Konsumbedürfnisse zunehmend unter Druck. Der Jurist Gerhard Schnedl zeigt, wie das Recht unsere Umwelt schützt, wo seine Grenzen liegen, wie es umgangen wird und wer seine Durchsetzung letztlich sicherstellt.
Die Biodiversitätskrise – der rasante Rückgang von Tier- und Pflanzenarten sowie der Verlust von Ökosystemen – ist neben der Klimakrise eine der größten Herausforderungen der Gegenwart. Denn das Artensterben gefährdet unsere Lebensgrundlagen. Wir brauchen bestäubende Insekten, um ausreichend Nahrung zu haben, Wälder, die unsere Luft reinigen, und intakte Böden als CO₂-Speicher im Kampf gegen den Klimawandel.
Die Europäische Union hat darauf reagiert. 2024 ist die EU-Verordnung zur Wiederherstellung degradierter Ökosysteme in Kraft getreten, besser bekannt als Renaturierungsverordnung. „Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, geschädigte Ökosysteme wieder in einen guten Zustand zu bringen und so zur Erhaltung der Biodiversität beizutragen“, sagt Gerhard Schnedl, Experte für Umweltrecht an der Universität Graz. „Dazu gehört etwa die Wiedervernässung von trockengelegten Mooren, die nach den Ozeanen zu den wichtigsten natürlichen Kohlenstoffspeichern zählen. Flussregulierungen sollen rückgebaut, Wälder mit einem artenreichen Baumbestand wiederhergestellt und Grünflächen in Städten erweitert werden“, erklärt der Jurist, der auch dem Klimabeirat der Stadt Graz angehört.
Nutzungskonflikte
Nicht alle Interessengruppen in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft begrüßen die unionsrechtlichen Vorgaben. So sehen etwa Vertreter:innen des Agrarsektors die Existenz heimischer Bauern und Bäuerinnen gefährdet, sei es durch zusätzliche Umweltauflagen oder den Verlust landwirtschaftlich nutzbarer Flächen aufgrund von Renaturierungsmaßnahmen.
Diese Befürchtungen teilt Gerhard Schnedl nicht: „Im Rahmen der Verordnung müssen in einem ersten Schritt vor allem Ökosysteme in bestehenden Natura-2000-Gebieten wiederhergestellt werden.“ Diese wurden seit 1992 auf Basis der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie der EU eingerichtet. Die beiden Rechtsakte verpflichten die Mitgliedstaaten, besonders schützenswerte Lebensräume auszuweisen und zu erhalten. Sie können weiterhin bewirtschaftet und genutzt werden, aber es darf dabei zu keiner Verschlechterung der Ökosysteme oder Störung geschützter Tier- und Pflanzenarten kommen. In Österreich gibt es rund 350 Natura-2000-Gebiete. Dennoch sieht Schnedl weiterhin Defizite in der Umsetzung des geltenden EU-Naturschutzrechts: „Die Europäische Kommission leitet immer wieder Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich ein, weil Vorgaben nicht vollständig erfüllt werden.“
Vor diesem Hintergrund bekommt die neue Renaturierungsverordnung zusätzliche Bedeutung: „Sie verlangt von den Mitgliedstaaten nicht mehr nur, eine Verschlechterung besonders wertvoller Lebensräume zu verhindern, sondern verpflichtet sie erstmals dazu, diese wieder in einen guten Zustand zurückzuversetzen. Bis 2030 sollen EU-weit mindestens 20 Prozent der beeinträchtigten Land- und Meeresflächen und bis 2050 alle geschädigten Ökosysteme wiederhergestellt werden“, erklärt der Jurist. Bis September 2026 muss jeder Mitgliedstaat der Europäischen Kommission den Entwurf eines nationalen Wiederherstellungsplans vorlegen.
Internationale Abkommen
Die Rechtsakte der EU im Bereich Naturschutz folgen völkerrechtlichen Vereinbarungen. Das global bedeutendste Abkommen ist die UN-Biodiversitätskonvention. Sie wurde 1992 in Rio de Janeiro zur Unterzeichnung aufgelegt und mittlerweile von 195 Staaten sowie der EU ratifiziert. 2022 einigten sich die Vertragsparteien auf ihrer 15. Konferenz auf das Kunming-Montreal Global Biodiversity Framework, das unter anderem das „30x30“-Ziel beinhaltet: Bis 2030 sollen mindestens 30 Prozent der weltweiten Land- und Meeresflächen wiederhergestellt werden.
Im Unterschied zum Völkerrecht ist Unionsrecht für alle Mitgliedstaaten verbindlich. „Aber damit Regelungen auch eingehalten werden, braucht es Mechanismen der Rechtsdurchsetzung. Im Naturschutz war das lange schwierig“, sagt Gerhard Schnedl und wirft einen Blick zurück: „1984 erteilte das Land Niederösterreich eine Genehmigung zum Bau des Donaukraftwerks Hainburg. Nach Ansicht vieler Jurist:innen verstieß diese gegen das niederösterreichische Naturschutzgesetz, aber es gab damals keine Möglichkeit, den Bescheid zu bekämpfen.“ Was blieb, war der Protest. Es kam zur Besetzung der Hainburger Au – ein Wendepunkt für die österreichische Umweltbewegung. Das Kraftwerksprojekt wurde schließlich aufgegeben.
Umweltschutz durchsetzen
Als Reaktion auf den Konflikt um Hainburg wurden in Österreich von den Landesregierungen Umweltanwaltschaften eingerichtet. Sie sind weisungsfrei und besitzen Parteistellung in umweltrelevanten Verwaltungsverfahren, die in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Bundeslandes fallen. „So können sie sicherstellen, dass die Gesetze auch tatsächlich eingehalten werden“, erklärt der Jurist. 2005 bekamen sie Mitstreiterinnen, dank der Aarhus-Konvention. Dieses völkerrechtliche Abkommen garantiert Umweltorganisationen Beteiligungsrechte und den Zugang zu Gerichten. Da nicht nur Österreich, sondern auch die EU die Aarhus-Konvention ratifiziert hat, wurde sie für alle Mitgliedstaaten verbindlich.
Umweltanwält:innen, die bei Projekten, wie etwa dem Bau einer neuen Schnellstraße, Nachbesserungen einfordern, gelten vielen als unbequem. „In Oberösterreich, Salzburg und der Steiermark wurden ihre Beteiligungs- und Rechtsschutzmöglichkeiten zuletzt massiv eingeschränkt. Begründet wird das mit Deregulierung und dem Ziel, Verfahren zu beschleunigen, sowie mit der durch die Aarhus-Konvention gestärkten Position von Umweltorganisationen“, berichtet Schnedl. Der Jurist sieht diese Entwicklung kritisch, „zumal die Umweltanwält:innen äußerst bedacht agieren. In der Steiermark wurden 2024 lediglich drei Revisionen beim Verwaltungsgerichtshof erhoben – und alle waren erfolgreich.“ Für eine wirksame Durchsetzung des Naturschutzrechts bedarf es seiner Meinung nach sowohl einer aktiven Zivilgesellschaft, insbesondere in Form von Umweltorganisationen, als auch unabhängiger institutioneller Akteure wie der Umweltanwaltschaften.
Schießen statt schützen
Besonders hoch gehen die Wogen, wenn der Schutz bedrohter Tierarten Nutzungskonflikte auslöst, etwa beim Wolf. 2025 hat die EU seinen Status von „streng geschützt“ auf „geschützt“ herabgestuft. Tiere dürfen trotzdem nur entnommen werden, wenn sich ihre Population in einem günstigen Erhaltungszustand befindet. „In Österreich ist das nicht der Fall, der Abschuss somit nur erlaubt, wenn Gefahr für Menschen oder Nutztiere besteht und keine anderen zumutbaren Maßnahmen zur Verfügung stehen“, erklärt Schnedl. Die Realität sieht anders aus: 2025 wurden von den österreichweit 121 nachgewiesenen Wölfen 22 mit behördlicher Genehmigung entnommen.
Eine Abschussbewilligung zu bekommen, wird immer einfacher. Früher erfolgte sie per Bescheid. Gegen diesen konnten Umweltorganisationen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht einlegen, oft mit Erfolg. „Daher geben die Länder den Wolf jetzt per Verordnung zur Entnahme frei. Diese kann, ohne aufschiebende Wirkung, nur beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Unklar ist, ob NGOs überhaupt dazu berechtigt sind. Jedenfalls dauert dieser Prozess lange. Bis es zu einer Entscheidung kommt, ist der Wolf längst tot“, kritisiert Schnedl.
Damit Unionsrecht durchsetzbar wird, hat sich auf Grundlage der Urteile des Europäischen Gerichtshofs auch die nationale Judikatur weiterentwickelt: „Umweltorganisationen haben nun die Möglichkeit, einen Antrag auf inhaltliche Überprüfung, Abänderung oder Aufhebung einer Naturschutzverordnung einzubringen. Wird dem nicht entsprochen, muss die zuständige Behörde das mit Bescheid feststellen. Gegen diesen können NGOs dann Beschwerde einlegen“, erklärt der Jurist. Ob sich damit ein Abschuss noch verhindern lässt, bleibt offen. Mit seiner Arbeit will Schnedl zu einer wirksameren Durchsetzung europäischer Vorgaben beitragen – damit die Natur nicht auf der Strecke bleibt.
Gerhard Schnedl ist Teil des Teams am Forschungszentrum für Klimaschutzrecht ClimLaw: Graz. Die Einrichtung wurde 2020 an der Uni Graz gegründet, um aktuelle Entwicklungen im Klimaschutz- und Umweltrecht auf globaler, europäischer und nationaler Ebene kritisch zu beobachten und zu analysieren. In Forschungsprojekten arbeiten die Jurist:innen des ClimLaw: Graz mit Partner:innen weltweit zusammen. Auch in Österreich sind sie mit Expert:innen aus Wissenschaft und Praxis bestens vernetzt.
